Satzung – Förderverein der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 01.07.2021 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist in Gräfenberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.2021.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Förderverein der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz e.V. ist eine Vereinigung für alle natürlichen und juristischen Personen, welche die ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz fördern und unterstützen möchten.

(1) Der Zweck des Vereins ist

a) die Unterstützung und Förderung der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz, sowohl ideell, finanziell als auch materiell;

b) die Unterstützung der Interessen der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz sowie evtl. Abteilungen;

c) die Grundsätze und Traditionen des Rettungshundewesens zu fördern und zu pflegen.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:

a) die Beachtung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit

b) die Beschaffung von materiellen und finanziellen Mitteln durch z.B.:

aa) das Einholen von Spenden

ab) Veranstaltungen die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen

ac) Veranstaltungen die der Gewinnung von Fördermitgliedern dienen

ad) Planung und Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen zur Erfüllung der Vereinsaufgabe

ae) Durchführung von Tombolas und Flohmärkten

af) Verkauf von Waren aller Art für deren Verkauf es keiner Genehmigung bedarf

c) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über das Rettungshundewesen im Allgemeinen

d) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz

e) Förderung der Aus‐ und Weiterbildung im Rettungshundewesen

f) Herausgabe von Publikationen und/oder Dokumentationen zum Rettungshundewesen

g) Vergabe von Preisen zur Förderung der Satzungszwecke

h) mit den, an der Rettungshundearbeit Interessierten, und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten

i) Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins entsteht nicht. Die vorstehenden Aufgaben und Ziele können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz als steuerbegünstigte Einrichtung, bzw. zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in §2 dieser Satzung genannten Vereinigung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die frei von Vorstrafen ist und bereit ist, durch persönliche, geistige oder materielle Hilfe den Verein zu unterstützen oder in der Öffentlichkeit zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(4) Der Verein führt:

a) Ordentliche Mitglieder Natürliche Personen

b) Fördermitglieder Natürliche und juristische Personen, welche die Aufgaben und Ziele gemäß der Satzung unterstützen und fördern möchten.

c) Ehrenmitglieder Natürliche und juristische Personen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie die Zwecke des Vereins in außergewöhnlichem Maße gefördert haben In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(5) Beginn der Mitgliedschaft Die Vereinsmitgliedschaft beginnt im entsprechenden Mitgliedstatus für:

a) Ordentliche Mitglieder mit der Mitteilung über die Aufnahme in den Verein und dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto.

b) Fördermitglieder mit der Aufnahme in den Verein und dem Zahlungseingang des Fördermitgliedsbeitrages auf dem Vereinskonto.

c) Ehrenmitglieder mit dem Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglied.

(6) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand in Textform, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten, abzugeben. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen, Aufgaben und Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet hierzu mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen. Der Vorstand kann, durch Beschluss, beim Vorliegen wichtiger Gründe, ein Mitglied ggf. mit sofortiger Wirkung ausschließen. Aus den gleichen Gründen können Ehrenmitgliedschaften vom Vorstand aberkannt werden. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es länger als 1 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden (Austritt, Ausschluss, Tod etc.), haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen, Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt und bis zur vollständigen Tilgung weiterhin bestehen.

(7) Beiträge / Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks

a) Die Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

aa) einen Jahresbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder in Geld, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen und in einer Beitragsordnung niederzuschreiben ist;

ab) durch freiwillige Zuwendungen (Geld‐ und Sachspenden);

ac) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

b) Von der Beitragspflicht befreit sind: Ehrenmitglieder Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es können Umlagen erhoben werden, jedoch max. in Höhe eines dreifachen Jahresbeitrages.

(8) Rechte der Mitglieder

a) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

b) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in (4 (8) Nr. 1 dieser Satzung, kein Stimm‐ und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede‐ und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

c) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

d) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen. Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad‐hoc‐Kommissionen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, ist das oberste Beschlussorgan und ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Auf Antrag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Abteilungen gegründet oder aufgelöst werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig. Die Organe der Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, welche der Vorstand oder die Mitgliederversammlung des Vereins erlässt.

(2) ordentliche Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie kann in persönlicher Präsenz oder Online abgehalten werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

g) Beschlussfassung zu Ordnungen und Anträgen (z. b. Abteilungsgründung)

h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge der Mitglieder;

j) Auflösung des Vereins

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur in persönlicher Präsenz abgehalten werden und ist einzuberufen, wenn:

a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt;

b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angaben von Gründen fordert (Minderheitenregelung);

c) es Gründe für die Auflösung des Vereins gibt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen in Textform an die zuletzt bekannte Adresse (vorzugsweise per E‐Mail, alternativ auch per Post) und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E‐Mail‐Anschrift gerichtet ist und mit der Zustellung gerechnet werden kann. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E‐Mail‐Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wobei jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen und dementsprechend nicht mitgezählt.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus mind. zwei Personen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Es muss enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

c) Zahl der erschienenen Mitglieder;

d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

e) die Tagesordnung;

f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt,

enthalten oder dagegen gestimmt wurde

g) die Art der Abstimmung

h) Satzungs‐ und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 7 Online‐Versammlung

(1) Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online‐Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email‐Client, Konferenzsoftware) möglich ist.

(2) Wird zu einer Online‐Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online‐Versammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online‐Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.

(3) Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online‐Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

(4) Im Falle der Online‐Versammlung darf die Einladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt werden. Während der Online‐Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. Bei wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie z.B. Online‐Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:

a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,

b) das Ende des Abstimmungszeitraums,

c) mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

d) weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

e) den Zeitpunkt der Absendung. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Die Versammlung entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online‐ Versammlung lesen dürfen. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online‐Versammlung Sorge zu tragen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorstandsteam (Gesamtvorstand):

a) 1. Vorsitzender

b) Stellvertretender Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Schatzmeister

(2) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei der 1. Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende dabei sein muss

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;

c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

d) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter;

e) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt‐ oder nebenamtlich besetzten  Geschäftsstelle

f) die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers

(4) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird dieser durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. So auch der stellvertredende Vorsitzende verhindert ist, wird dieser durch den Schatzmeister und dann durch den Schriftführer vertreten.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird und im Vereinsregister eingetragen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

(6) Vorstandsitzungen sollen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie können online abgehalten werden (z.B. über Skype, Mumble, Meet Jitsi). Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 14 Tage vor dem Sitzungstermin in Textform mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis 4 Tage vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter. Über die Form der Abstimmung entscheidet der Sitzungsleiter. Im Einzelfall kann der Vorsitzende bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‐Mail erfolgt. Es gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E‐Mail‐Vorlage sein. Die E‐Mail‐Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E‐Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E‐Mail‐Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E‐Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Über die Vorstandsitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen in Textform erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Ansonsten gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

(7) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen, sowie deren Wirkungskreis bestimmen. Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Für die Leitung der Geschäftsstelle kann durch den Vorstand ein Geschäftsführer berufen werden. Dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters.

(8) Der Vorstand kann mit Beschluss mit ¾ Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn:

a) eine Verletzung von Amtspflichten

b) der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(10) Das Amt / die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (Aufwandsersatz) bezahlt wird. Davon unberührt bleibt der Auslagenersatz bzw. die Gewährung einer Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen – diese sind auf Antrag / nach Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit jederzeit möglich.

§ 9 Schatzmeister / Rechnungswesen / Kassenprüfer

(1) Schatzmeister:

a) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte.

b) Er verwaltet die Kasse und das Konto / die Konten des Vereines.

c) Der Schatzmeister darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 750,00 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

d) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen, wenn es die gesetzlichen Bestimmungen fordern ist ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen.

(2) Kassenprüfer:

a) Zu wählen sind zwei Kassenprüfer, sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

b) Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereines sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

c) Sie haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

d) Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

e) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

f) Die Kassenprüfung ist zu protokollieren.

§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

a) Name, Vorname und vollständige Anschrift

b) Telefonnummern (Festnetz, Handy)

c) E‐Mail‐Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein

(2) Im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fördervereins der Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in öffentlichen Medien veröffentlichen (Presse, Homepage, Facebook usw.) und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print‐ und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere:

a) Termine

b) Anwesende Vorstands‐ bzw. Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf

a) Name,

b) Vereinszugehörigkeit, ggf. mit Dauer

c) Funktion im Verein

d) und – soweit aus sonstigen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(3) Auf der Homepage und in Social Media Netzwerken kann der Verein über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie über Veranstaltungen und Events berichten. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:

a) Name

b) Vereinszugehörigkeit, ggf. mit Dauer

c) Funktion im Verein

d) und – soweit aus sonstigen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print‐ und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Veröffentlichungen dieser Art gilt der Mitglieds‐Aufnahmeantrag als Zustimmung zur Veröffentlichung. Ist ein Mitglied nicht einverstanden, kann es jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung.

(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten – soweit es den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. steuerliche Aufbewahrungspflichten) entspricht.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten an die ASB Rettungshundestaffel Fränkische Schweiz welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls dies nicht möglich ist, fällt das Vermögen an den Regionalverband des ASB Fränkische Schweiz e.V. welche er unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 01.07.2021 in Gräfenberg von den nachfolgend aufgeführten Gründungsmitgliedern beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.